PRO ALLRAD Deutschland e. V.
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Die Rechtsgrundlage der Gewichtsbesteuerung bis 01.05.2005

beruht auf zwei Paragraphen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG §2 und §8), dem Paragraph 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der entwickelten Systematik der Kraftfahrzeugbesteuerung durch den Bundesfinanzhof (BFH).

Grundsätzlich wird ein Kraftfahrzeug nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit besteuert und zwar unabhängig von seiner verkehrsrechtlichen Einstufung (PKW oder LKW).

Die wesentlichen Punkte der Rechtsprechung sind:

In der Praxis bedeutet das z.B., dass ein als LKW zugelassener DOKA Pick-Up als PKW besteuert wird, wenn die Ladefläche kürzer ist, als der Innenraum der Kabine.

Warum aber werden bzw. wurden die als PKW zugelassenen "Kombinationskraftfahrzeuge" über 2.8t bis Mai 2005 nach Gewicht besteuert, obwohl sie eigentlich von ihrer Beschaffenheit her mehr PKW sind als jeder DOKA Pick-Up und somit der eigentlichen Systematik der Kraftfahrzeugsteuer widersprechen?

Der Grund dafür liegt in der fehlenden Definition des Begriffes "PKW" im KraftStG. Um ein als "PKW" zugelassenes Kraftfahrzeug auch als PKW gemäß § 8 KraftStG besteuern zu können, muss eben dieser "PKW" auch als PKW definiert sein. Exakt diese Definition findet im Verkehrsrecht statt und eben diese Definition ist für die Finanzbehörde verbindlich.

Der BFH führte dementsprechend aus (Zitat):

"Die im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmen sich grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften - §2 Abs. 2.1. KraftStG - auf den Begriff "Lastkraftwagen" wird zwar nicht (unmittelbar) verwiesen, denn dieser Begriff ist im KraftStG nicht enthalten. Wohl aber gilt die Verweisung für den im KraftStG verwendeten Begriff "Personenwagen". Maßgebend für dessen Bestimmung ist somit, nachdem es keine eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Definition mehr gibt, das Verkehrsrecht".

Der § 23 Abs.6a (gestrichen zum 01.05.05) definiert den Begriff "PKW" in der StVZO wie folgt:
Im Umkehrschluss hat der BFH beschieden, dass diese Fahrzeuge über 2.8t demnach keine PKW mehr sind, denn - so der BFH im Wortlaut:

Anbei nochmals die drei relevanten Paragraphen der bis Mai`05 gültigen Rechtsgrundlage.

§8 KraftStG Bemessungsgrundlage:

§2 KraftStG Begriffsbestimmung
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts (hier der Personenkraftwagen) richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.

Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Verkehrsbehörde verbindlich.

§ 23Abs. 6a StVZO: (gestrichen zum 01.05.05)
"Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2.8t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben."

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