Die Rechtsgrundlage der Gewichtsbesteuerung bis 01.05.2005
beruht auf zwei Paragraphen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG §2 und §8), dem Paragraph 23 Abs. 6a der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der entwickelten Systematik der Kraftfahrzeugbesteuerung durch
den Bundesfinanzhof (BFH).
Grundsätzlich wird ein Kraftfahrzeug nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit besteuert und zwar unabhängig von seiner
verkehrsrechtlichen Einstufung (PKW oder LKW).
Die wesentlichen Punkte der Rechtsprechung sind:
1. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven
Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge.
2. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu
würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl. Ll 2001, 72).
3. Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl. Ll 1998, 489).
4. Nach der Rechtsprechung des BFH entfaltet die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen durch die
Zulassungsbehörden keine rechtliche Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung
(BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl. ll 1997, 627).
In der Praxis bedeutet das z.B., dass ein als LKW zugelassener DOKA Pick-Up als PKW besteuert wird, wenn die Ladefläche
kürzer ist, als der Innenraum der Kabine.
Warum aber werden bzw. wurden die als PKW zugelassenen "Kombinationskraftfahrzeuge" über 2.8t bis Mai 2005 nach
Gewicht besteuert, obwohl sie eigentlich von ihrer Beschaffenheit her mehr PKW sind als jeder DOKA Pick-Up und somit
der eigentlichen Systematik der Kraftfahrzeugsteuer widersprechen?
Der Grund dafür liegt in der fehlenden Definition des Begriffes "PKW" im KraftStG. Um ein als "PKW" zugelassenes Kraftfahrzeug
auch als PKW gemäß § 8 KraftStG besteuern zu können, muss eben dieser "PKW" auch als PKW definiert sein. Exakt diese
Definition findet im Verkehrsrecht statt und eben diese Definition ist für die Finanzbehörde verbindlich.
Der BFH führte dementsprechend aus (Zitat):
"Die im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmen sich grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen
Vorschriften - §2 Abs. 2.1. KraftStG - auf den Begriff "Lastkraftwagen" wird zwar nicht (unmittelbar) verwiesen, denn
dieser Begriff ist im KraftStG nicht enthalten. Wohl aber gilt die Verweisung für den im KraftStG verwendeten
Begriff "Personenwagen". Maßgebend für dessen Bestimmung ist somit, nachdem es keine eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche
Definition mehr gibt, das Verkehrsrecht".
Der § 23 Abs.6a (gestrichen zum 01.05.05) definiert den Begriff "PKW" in der StVZO wie folgt:
"Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2.8t
zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von
Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr
als acht Personen haben".
Im Umkehrschluss hat der BFH beschieden, dass diese Fahrzeuge über 2.8t demnach keine PKW mehr sind, denn - so
der BFH im Wortlaut:
"Wird verkehrsrechtlich durch eine Grenzziehung innerhalb einer Fahrzeugart (sog. Kombinationskraftfahrzeuge,
Mehrzweckkraftfahrzeuge), welche aufgrund ihrer Bauart die erforderlichen Eigenschaften von Personen und
Gütertransport und zusätzlich ein festgelegtes Gewichtskriterium erfüllt, zwischen PKW und "anderem" Fahrzeug
unterschieden, dann ist ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW zu behandeln, wenn die entsprechenden
Kriterien der Grenzziehung erfüllt sind. Das Erscheinungsbild des Fahrzeuges ist dabei bedeutungslos, da nur die
Grenzziehung als solche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Relevanz besitzt.
Es ergibt sich aus §2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, wonach für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen
technischer Art als der Schadstoffarmut eines Kraftfahrzeuges, die Feststellungen der Zulassungsbehörde
verbindlich sind, denn die Finanzbehörden selbst sind offensichtlich nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Fahrzeug
den jeweils maßgebenden technischen und verkehrsrechtlichen Anforderungen entspricht."
Das angesichts eines verkehrsrechtlichen Grenzwertes, bei dessen Überschreitung ein Kraftfahrzeug, das der
Personen-und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist, als LKW anzusehen ist, gleichartige oder
jedenfalls mehr oder weniger ähnliche Kraftfahrzeuge teils als PKW, teils als LKW einzustufen sind, liegt in
der Natur einer solchen Grenzziehung und ist deshalb kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Bedeutung."
Anbei nochmals die drei relevanten Paragraphen der bis Mai`05 gültigen Rechtsgrundlage.
§8 KraftStG Bemessungsgrundlage:
1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben
werden, bei Personenkraftwagen zusätzlich nach Schadstoffemission und Kohlendioxidemission.
2. bei "anderen" Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen über 3500kg
zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemission.
§2 KraftStG Begriffsbestimmung
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts (hier der Personenkraftwagen) richten sich, wenn
nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen
der Verkehrsbehörde verbindlich.
§ 23Abs. 6a StVZO: (gestrichen zum 01.05.05)
"Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2.8t zu bezeichnen,
die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der
Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht
Personen haben."